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Sofortabschreibungen für den Einzelhandel jetzt möglich

Die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden in der Überbrückungshilfe III künftig deutlich stärker berücksichtigt. Hierfür hatte sich der Kreis Klever CDU-Bundestagsabgeordnete und Wirtschaftspolitiker Stefan Rouenhoff gemeinsam mit weiteren Abgeordneten aus der Unionsfraktion eingesetzt. Auch wird die Beantragung der Überbrückungshilfe III deutlich einfacher und die Förderung großzügiger.


„Die Corona-Pandemie bedroht die Existenz vieler Einzelhändler auch in den 16 Städten und Gemeinden bei uns im Kreis Kleve. Für die Einzelhändler ist es überlebenswichtig, nicht auf den Kosten für Saisonware und verderbliche Ware sitzenzubleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden kann. Ich bin froh, dass wir uns hier mit unserer Forderung nach Sofortabschreibungen durchsetzen konnten", so der CDU-Abgeordnete Rouenhoff, der auch Mitglied im Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages ist.


Für Saisonware und verderbliche Ware der Wintersaison 2020/2021 wird bei der Überbrückungshilfe III nun eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Das betrifft z.B. Winterkleidung und Weihnachtsartikel. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Einzelhändler können nun unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.


Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurden. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs und Verkaufsaufwand.


Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus der regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden gelten Sonderregeln. Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorlegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben ist vorzulegen.


Auch werden die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III vereinfacht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

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